Die Lernenden haben die Möglichkeit, für alle voraussehbaren Absenzen bis spätestens 14 Tage im Voraus ein schriftliches Gesuch an das BZWU einzureichen.
Bitte studieren Sie die Absenzenordnung bevor Sie Ihr Urlaubsgesuch ausfüllen.
Absenzenordnung
1. Grundsätzliches
Der Besuch des Unterrichts ist gemäss Art. 21.ff. des Berufsbildungsgesetzes obligatorisch. Jede nicht besuchte Lektion gilt als Absenz und wird im Zeugnis eingetragen.
Jede Absenz wird dem Lehrbetrieb gemeldet.
2. Entschuldigungsgründe
Erfüllung gesetzlicher Pflichten (amtliche Vorladungen, militärische Verpflichtungen usw.). Davon ausgenommen sind Theorie- und Führerprüfungen.
Krankheit oder Unfall, soweit der Schulbesuch dadurch verunmöglicht wird. Arzt- und Zahnarztbesuche sind in der Regel ausserhalb der Schulzeit festzulegen.
Ausserordentliche Ereignisse in der Familie oder im Lehrbetrieb, soweit sie die Anwesenheit des Lernenden erfordern.
Teilnahme an besonderen Veranstaltungen wie Überbetrieblichen Kursen, J&S-Leiterkursen, wichtigen sportlichen, kulturellen oder religiösen Anlässen.
3. Verfahren
Jede Abwesenheit vom Unterricht wird durch die Lehrperson pro Lektion elektronisch erfasst und dem Lehrbetrieb gemeldet.
4. Urlaube
Für alle voraussehbaren Absenzen (Branchenkurse, Familienereignisse etc.) ist spätestens 14 Tage im Voraus ein Gesuch an die Berufsfachschule einzureichen. Der/Die Lernende füllt das nachstehende Formular Urlaubsgesuch aus. Er/Sie bestätigt, dass der/die Berufsbilder/-in vorgehend informiert wurde und einverstanden ist.
Unter 18-jährige bestätigen zudem das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
Bei der Beurteilung der Gesuche werden bisherige Schulversäumnisse, Arbeitshaltung und Leistungen mitberücksichtigt.
5. Unentschuldbare Absenzen
Auffälligkeiten bei Abwesenheiten, welche nicht entschuldbar sind (vgl. 2. Entschuldigungsgründe), werden disziplinarisch gemäss Bestimmungen des Schulreglements geahndet.